Die Förderung der KfW richtet sich nicht nur an private Bauherren, sondern ebenso an Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsbauunternehmen und öffentliche Bauträger. Wichtig ist dabei, dass es sich um erstmalig errichteten bzw. als solchen ausgewiesenen Wohnraum handelt.
Wie gelangt man zur Förderung?
Erster Ansprechpartner für eine Förderung bei der KfW ist immer die eigene Hausbank, die die Abwicklung übernimmt. Gegenüber der Hausbank sind auch sämtliche Nachweise des programmgemäßen Einsatzes der Gelder zu erbringen.
Konditionen einer KfW Förderung
Das zinsvergünstigte Darlehen der KfW kann bis zu 100% der Bauwerkskosten betragen. Nicht dazu zählen die Kosten, die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind. Je Wohneinheit kann die als Darlehen gewährte Summe maximal 50.000 Euro betragen - für die Errichtung eines Einfamilienhauses reicht der Kreditbetrag also nicht aus, er kann jedoch eine willkommene Finanzspritze sein.
Die Laufzeiten des Kredits können bei 10, 20 oder 30 Jahren liegen, wobei der Zinssatz für die ersten 10 Jahre festgeschrieben ist. Anschließend erfolgt ein Angebot zur Prolongation in Abhängigkeit der dann gültigen Zinssätze.
Ausschlaggebend für die erste Zinsfestschreibung anhand des Programmzinssatzes der KfW ist der Tag, an dem das Darlehen zugesagt wurde, oder, falls die Konditionen dann für den Darlehensnehmer günstiger gewesen wären, der Tag seiner Antragsstellung.
Die Anzahl der Tilgungsfreijahre, in denen lediglich die Zinsen auf den Kreditbetrag zu zahlen sind, variiert in Abhängigkeit der Gesamtlaufzeit des Darlehens. Sie beträgt immer mindestens ein Jahr, kann aber bis zu 2 Jahre bei einer Laufzeit von 10 Jahren, bis zu 3 Jahre bei einer Laufzeit von 20 Jahren und sogar bis zu 5 Jahre bei einer Laufzeit von 30 Jahren dauern.
Nach Ablauf der Tilgungsfreijahre erfolgt die Tilgung in vierteljährlichen Zahlungen. Wenn es dem Darlehensnehmer möglich ist, den Kredit vorzeitig zu tilgen, so kann er dies innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist ohne Mehrkosten tun.
Das Darlehen sollte nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach seiner Bereitstellung abgerufen werden. Eine Verlängerung dieser Frist um bis zu 24 Monate ist kostenpflichtig; in diesem Fall fällt eine Bereitstellungsprovision von 0,25% je Monat an.
Zu beachten ist, dass die Zeit, bis die abgerufene Summe bestimmungsgemäß verwendet wird, maximal 3 Monate betragen darf, ohne dass Zusatzkosten für den Darlehensnehmer entstehen. Daher ist es auch möglich, das Darlehen statt als Gesamtsumme in Teilbeträgen abzurufen.